Steuerbegünstigte Kranken- und Arbeitslosenunterstützung durch Arbeitgeber

Effiziente Arbeitnehmerbindung durch betriebliche Leistungen im Krankheitsfall

Nach § 10 I Nr.3 EStG sollten seit 2010 alle Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich absetzbar sein. Dies gilt jedoch nur, soweit es sich anteilig um eine sogenannte Basisabsicherung (Basis-Kranken- oder Pflege-Vorsorge) handelt.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.09.2014, Az. IX R 43/13) bestätigte zuletzt, dass steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- oder Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 2 Nr.1 Satz 2 EStG) „insgesamt“ im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen, also der sogenannten Basisabsicherung. Die Finanzämter verrechnen steuerfreie Zuschüsse an den Arbeitnehmer, gleichviel ob für Basisleistungen oder für Wahlleistungen, ausschließlich mit den begünstigten Beiträgen zur Basisversicherung, die dann insoweit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Diese steuerlichen Nachteile für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber sich durch freiwillige Zuschüsse auch für Wahlleistungen großzügig zeigen wollte, können jedoch vermieden werden. Denn Arbeitgeber haben die Möglichkeit steuerlich flexibler zu gestalten und Mitarbeiter enger einzubinden.

Beihilfekasse des Arbeitgebers statt Steuerfalle für Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann – ganz ohne Vertrag mit einer „betrieblichen“ Krankenversicherung – eine eigene Lösung für seine Mitarbeiter installieren. Dafür genügt es, dass der Arbeitgeber für die Mitarbeiter und deren Familienangehörige beispielsweise Kranken-Leistungen selbst oder über eine Unterstützungskasse oder eine Stiftung zusagt. Neben solchen Krankenleistungen, können auch erweiterte Lohnfortzahlungen, oder Zuschüsse für Brille oder Zähne versprochen werden.

Im Einzelfall kann das (z.B. bei überwiegend betrieblichem Interesse) steuerfrei sein.

Steuerfreiheit kommt auch dann in Frage, wenn soziale Gründe im Vordergrund stehen. Leistungen durch Unterstützungskassen können jedenfalls zumindest stets in den steuerlichen Grenzen optimiert werden. Die eigene Beihilfekasse eines Arbeitgebers braucht keine Zulassung als Versicherungsgesellschaft, und unterliegt daher keiner Aufsicht oder Regulierung. Eine kostengünstige Verwaltung bei fehlenden Vertriebskosten kommt zudem den Arbeitnehmern zugute.

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Steuerbegünstigte Krankenunterstützung durch Arbeitgeber — ganz ohne private Versicherung