Die betriebliche Pensionsvorsorge ist die sogenannte zweite Säule der Altersvorsorge

Je nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag sind für Dienstnehmer betriebliche Versorgungsleistungen vereinbart. In der Regel sind schriftliche Zusagen Grundlage der Versorgungsleistungen. Es gibt auch die Möglichkeit, Versorgungszusagen ohne eine schriftliche Vereinbarung, nur mündlich zu erteilen. Diese Zusagen sind jedoch steuerlich nicht begünstigt. Der gesetzliche Rahmen für die betriebliche Pensionsvorsorge ist in Österreich in den Jahren 1989 und 1990 mit Inkraftreten des
Betriebspensionsgesetzes (BPG) und im speziellen mit Inkrafttreten des
Pensionskassengesetzes (PKG)
erstmals geschaffen worden. Das Betriebspensionsgesetz (BPG) ist ein Teil des Arbeitsrechts und dient in erster Linie der Sicherung der vom Dienstnehmer erworbenen Anwartschafts- und Leistungsrechte in Verbindung mit betrieblichen Pensionsvorsorgemaßnahmen. Zentrale Punkte im Betriebspensionsgesetz sind die Unverfallbarkeit der vom Dienstnehmer erworbenen Ansprüche und die Möglichkeiten des Dienstgebers, Beitragsleistungen einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn es eine bestimmte Situation erfordert. Generell gibt es vier Modelle der betrieblichen Pensionsvorsorge, die im Betriebspensionsgesetz (BPG) ausführlich behandelt werden und in der Praxis die größte Bedeutung haben:

1) Direkte Leistungszusage (Pensionszusage)
2) Pensionskasse
3) Betriebliche Lebensversicherung (Direktversicherung mit oder ohne §3 (1) Z15a EStG)
4) Unterstützungskasse und sonstige Hilfskasse für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit

Die meisten Unterstützungs- und Hilfskassen wurden in einer Zeit gegründet, als das Betriebspensionsgesetz noch nicht existierte (vor 1990), gleichwohl sind sie aus steuerlicher Sicht die attraktivsten und flexibelsten Modelle. Viele Unterstützungs- und Hilfskassen wurden dennoch in der Zwischenzeit in Pensionskassenregelungen umgewandelt. Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sind im Gegensatz zu den gesetzlichen Abfertigungen grundsätzlich freiwillige Leistungen des Dienstgebers. Er kann die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen, ist dann allerdings an gewisse gesetzliche Auflagen gebunden. Zum Beispiel darf der Dienstgeber nicht ohne weiteres die einmal begonnene Beitragsleistung einschränken, aussetzen oder gar die Versorgungszusage widerrufen.

Grundsätzlich ist betriebliche Pensionsvorsorge eine freiwillige zusätzliche Leistung des Dienstgebers

Der entscheidende Vorteil der betrieblichen Vorsorge gegenüber der privaten Vorsorge ist, daß im Zeitpunkt der Aufwandstätigung, das heißt im Zeitpunkt der Beitragszahlung bzw. Rückstellungsbildung, diese Zuwendungen des Dienstgebers generell nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen bzw. kein Arbeitslohn vorliegt, da entweder Steuerfreibeträge genutzt werden oder ohnehin kein lohnsteuerpflichtiger Zufluß im Sinne des § 19 EStG erfolgt. Einnahmen und Steuern können gemäß § 19 EStG erst dann entstehen, wenn die geldwerten Vorteile dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind oder er wirtschaftlich darüber verfügen kann. Dieser überragende Vorteil der betrieblichen Vorsorge ist für die Versicherungs- und Pensionskassenmodelle niedergeschrieben in · § 3 (1) Ziff.15a EStG für die Zukunftsicherung, · § 26 Ziff.7a EStG für die Pensionskassenregelungen, · darüberhinaus in § 49 (3) Ziff.18a und 18b ASVG für die Zukunftsicherung und Pensionskassenregelungen. Neben den im Vordergrund stehenden monetären Vorteilen, die der Gesetzgeber vorsorgewilligen Unternehmen und deren Dienstnehmern gewährt, gibt es für die Unternehmen weitere, eher psychologische Absichten und Ziele, die mit der Einrichtung eines betrieblichen Pensionssystems verbunden sind. So wird zum Beispiel die Betriebstreue und die Arbeitsmoral im Betrieb gefördert, wenn den Dienstnehmern neben den Bezügen auch Sozialleistungen („social benefits“) geboten werden. Dies kann jedoch nur erreicht werden, wenn diese Sozialleistungen von den Dienstnehmern auch als solche angenommen und verstanden werden. Pensionszusagen verlieren in dem Zeitpunkt ihre Wirkung, wo komplizierte Regelungen, die sogar der Dienstgeber nicht mehr versteht, auftauchen. Die betriebliche Pensionsvorsorge bietet auf der einen Seite dem Unternehmen die Möglichkeit, die dienstgeberseitigen Lohnnebenkosten einzusparen, auf der anderen Seite dem Dienstnehmer die Vorteile, keine Lohnsteuer und dienstnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge auf die Vorsorgebeiträge leisten zu müssen. Außerdem fallen keine weiteren Abgaben und Beiträge an, die dem Dienstgeber bei der Lohnauszahlung angelastet werden, wie zum Beispiel Kommunalsteuer, Kammerumlage, Dienstgeber-beitrag. Hauptvorteil jeder Art von betrieblicher Pensionsvorsorge ist die Lohnsteuer- und Abgabenbefreiung in der Ansparphase ! Andererseits ist zu beachten, daß die späteren Leistungen – mit Ausnahme der einmaligen Versicherungsleistungen im Rahmen der Zukunftsicherung nach § 3 (1) Ziff.15a EStG – in der Regel besteuert werden. Entweder fällt der volle Steuersatz oder ein begünstigter Steuersatz an. Aber selbst in dem Fall, daß der volle Steuersatz anzuwenden ist, kann der Dienstnehmer einen Vorteil immer für sich in Anspruch nehmen: Die Besteuerung tritt erst viele Jahre nach Erteilung der Pensionszusage bzw. Rückstellungsbildung ein, dadurch ergibt sich ein Steuervorteil durch „Steuerstundung“. Man schuldet sozusagen dem Finanzamt die Einkommensteuer bis zu dem Zeitpunkt der Pensionsauszahlung, mitunter bis zu einem Zeitraum von 50 Jahren. Außerdem ist anzunehmen, daß der Durchschnittssteuersatz, der auf die späteren Pensionszahlungen anzuwenden ist, geringer als der Durchschnittssteuersatz auf das Aktivgehalt ist, da die Höhe der Pension (gesetzliche Pension plus betrieblicher Pension) in der Regel geringer als die Höhe des Aktivbezuges ist.

Betriebliche Vorsorge bringt immer mehr als private Vorsorge !