Das Jahr 2005 stand im Zeichen der Umsetzung der Pensionsfondsrichtlinie (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung), die bis zum 23. September 2005 in nationales Recht implementiert werden musste. Mit dieser Novelle wurde aber nicht nur die Richtlinie umgesetzt, es kam auch zu autonomen nationalen Anpassungen im System der Pensionskassen.

VERANLAGUNGSPOLITIK – RISIKOMANAGEMENT

Die Veranlagungsvorschriften basieren nunmehr auf dem Prudent-Person-Prinzip (PPP), d. h. es werden qualitative Rahmenbedingungen und nur mehr wenige quantitative Grenzen vorgegeben. Damit können die Pensionskassen ihre Veranlagungsentscheidung in einem liberaleren Umfeld treffen, müssen aber zur Begrenzung der Risiken ein umfassendes Risikomanagement aufbauen und eigenverantwortlich nach dem Vorsichtsprinzip handeln.Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind im PKG festgelegte quantitative Übergangsbestimmungen einzuhalten. Die Verordnung zum Risikomanagement der Pensionskassen wird mit Herbst 2006 in Kraft treten.

OPTING OUT

Mit der PKG-Novelle 2005 ermöglichte der Gesetzgeber erstmals den Verzicht auf die Mindestertragsgarantie gem. §2 Abs. 2 bis 4 PKG. Gemäß §2 Abs. 1 PKG kann im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß §3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz unterbleiben; kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, hat die Pensionskasse den Mindestertrag ab diesem Zeitpunkt wieder zu garantieren. Gemäß §51 Abs. 20 PKG ist das Opting Out erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Die Mindestertragsgarantie kann daher mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2005 vertraglich ausgeschlossen werden. Wurde im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages bis spätestens 30. November 2005 ausgeschlossen, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum 31. Dezember 2004 gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben.

EXKURS: MÖGLICHE AUSWIRKUNG AUF DIE VERANLAGUNG

Eine Pensionskasse, die Zusagen mit Garantie verwaltet, wird bei der Veranlagungsstrategie besonders auf die Garantie Rücksicht nehmen und daher entsprechend konservativ veranlagen. Die Vermeidung einer Nachschussverpflichtung kann dabei im Vordergrund stehen.Bei Zusagen ohne Garantie kann die Veranlagungsstrategie frei jeglicher Garantieverpflichtungen gewählt werden, da das Veranlagungsrisiko bei beitragsorientierten Systemen zur Gänze die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (AWLB) tragen. Bei leistungsorientierten Systemen trägt der Arbeitgeber das Risiko. Die Pensionskasse könnte daher mehr Risiko zugunsten einer höheren Ertragserwartung eingehen.Für das Pensionskassensystem typisch ist sein kollektiver Ansatz. Der Arbeitgeber schließt einen Pensionskassenvertrag (PKV) mit der Pensionskasse ab. Die Rechnungsgrundlagen werden vom Arbeitgeber mit der Pensionskasse vereinbart und gelten für alle von diesem PKV umfassten Begünstigten. Der einzelne Begünstigte hat keine individuelle Entscheidungsmöglichkeit. Dies bedeutet, dass innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) keine unterschiedlichen Veranlagungsziele definiert werden können. Die große Herausforderung für Pensionskassen ist es, ein für die jeweilige VRG richtiges Risiko/Rendite-Verhältnis zu schaffen. Für diesen Zweck hat der Gesetzgeber bei den Veranlagungsbestimmungen auch auf ALM (Asset Liability Management) Bezug genommen. ALM bedeutet nicht nur effizientes Liquiditätsmanagement, vielmehr muss insbesondere auch auf Attribute wie die Altersstruktur Bezug genommen werden. Im Jahr 2005 war am Markt ein neues Produkt zu beobachten, das überbetriebliche Pensionskassen anbieten, so genannte Lebensphasen-Modelle. Diese Modelle können unterschiedlich gestaltet werden. Gemeinsames Merkmal ist, dass die Veranlagungsstrategie der VRG auf eine bestimmte Altersstruktur bzw. Risikopräferenz der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abgestellt wird.

GRUNDSÄTZE DER VERANLAGUNGSPOLITIK

Pensionskassen haben eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik auszuarbeiten und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (auf Anfrage) zur Verfügung zu stellen. Zu beinhalten hat diese Erklärung folgende Punkte: Verfahren zur Bewertung des Veranlagungsrisikos, Risikomanagement, Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte sowie in Bezug auf die Mischung und Streuung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der eingegangenen Verbindlichkeiten, die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in derivativen Produkte, die Zulässigkeit und die Strategien von Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind und/oder an Risikokapitalmärkten gehandelt werden sowie die allfällige Auswahl der Vermögenswerte nach ethischen, ökologischen und/oder sozialen Kriterien.

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Österreichische Pensionskassen können künftig im Wege des freien Dienstleistungs- oder Niederlassungsverkehrs in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig werden. Für die Beaufsichtigung gilt das Herkunftslandprinzip, d. h. dass die Behörde des Staates, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat und konzessioniert ist, die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu überwachen hat. Die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen hat allerdings die Tätigkeitsstaatsbehörde zu überwachen.Im Gegenzug können Einrichtungen anderer EU-Mitgliedstaaten Pensionskassengeschäfte in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über Zweigstellen betreiben. Durch Änderungen im Einkommensteuergesetz wurde die steuerliche Gleichstellung mit den österreichischen Pensionskassen sichergestellt.

INFORMATIONSPFLICHTEN

Die Mindestinhalte der Informationen von Pensionskassen an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte wurde im PKG erweitert. Diese Mindestinhalte sind auch von Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten einzuhalten.Im Vorfeld der gesetzlichen Umsetzung der Pensionsfondsrichtlinie hat die FMA Mindeststandards für die Information an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte erstellt. Die PKG-Novelle sieht eine Ermächtigung für die FMA vor, den Mindestinhalt und die Gliederung der Informationen von Pensionskassen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit Verordnung festzulegen. Vorerst soll aber abgewartet werden, inwieweit die Pensionskassen die neuen gesetzlichen Vorgaben und die FMA-Mindeststandards bezüglich der Informationspflichten erfüllen.

MASSNAHMEN BEI SOLVABILITÄTSPROBLEMEN

Die FMA hat mit der PKG-Novelle – analog zu den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – die Möglichkeit bekommen, von Pensionskassen bei Gefährdung der Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses einen Solvabilitäts- oder Sanierungsplan zu verlangen.

PENSIONSKASSENGESCHÄFT FÜR VERSICHERER

Von der Option in Art. 4 der EU-Pensionsfondsrichtlinie (fakultative Anwendung auf Lebensversicherer) wurde nicht Gebrauch gemacht.Auf Basis der Gruppenversicherung im Versicherungsaufsichtsgesetz wurde das neue Altersvorsorgeprodukt „betriebliche Kollektivversicherung“ eingeführt. Ab 23. September 2005 kann von zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigten Versicherungsunternehmen betriebliches Altersversorgungsgeschäft nach den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrieben werden. Die betriebliche Kollektivversicherung ist bei den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt 2a des Betriebspensionsgesetzes) dem Pensionskassensystem gleichgestellt.Verordnungen

QUARTALSMELDEVERORDNUNG

Die Pensionskassen haben der FMA Quartalsausweise zu übermitteln, mit denen die Einhaltung der Veranlagungsbestimmungen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird. Die FMA hat diesbezüglich eine Verordnung erlassen, die aufgrund der Gesetzesnovelle vorgegeben war. Die grundsätzliche Art und die Frequenz der Meldung bleiben unverändert.

JAHRESMELDEVERORDNUNG

Neben den Quartalsmeldungen wurde auch für die Jahresmeldungen eine Verordnung erlassen. Mit einer dem Pensionskassengeschäft angepassten Struktur soll eine höhere Transparenz für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten als eine Zielgruppe des Jahresabschlusses der Pensionskassen hergestellt werden. Für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit wurden die elektronischen Meldungen detaillierter gestaltet. Der Aufbau der Quartalsmeldung wurde auch für die Jahresmeldung beibehalten.

BEAUFSICHTIGTE PENSIONSKASSEN

Konzessionen Unternehmen mit Sitz im Inland sind zum Betrieb des Pensionskassengeschäfts in Österreich nur berechtigt, wenn sie von der FMA eine entsprechende Konzession dazu erhalten haben. Diese ist zu erteilen, wenn die im Pensionskassengesetz (PKG) normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere ausreichendes Eigenkapital, die Vorlage eines genehmigungsfähigen Geschäftsplanes, der geeignete versicherungsmathematische Grundlagen umfasst, sowie die Eignung der Vorstandsmitglieder und der Aktionäre. Auch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft ist eine der Voraussetzungen für eine Konzession. Zwei Formen der Pensionskassen sind zu unterscheiden:· Betriebliche Pensionskassen sind lediglich befugt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines einzigen Arbeitgebers bzw. innerhalb eines Konzerns durchzuführen. · Überbetriebliche Pensionskassen können Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber umfassen. Im Geschäftsjahr 2005 hatten folgende Unternehmen eine Konzession für den Betrieb von Pensionskassengeschäft:Betriebliche Pensionskassen: Überbetriebliche Pensionskassen: BMW Pensionskasse (Österreich) AG Allianz Pensionskasse AG Bundespensionskasse AG APK-Pensionskasse AG EVN-Pensionskasse AG BAV-Pensionskassen AG Generali Pensionskasse AG Bonus Pensionskassen AG Infineon Technologies Austria Pensionskasse AG ÖPAG-Pensionskassen AG IBM-Pensionskasse AG VBV-Pensionskassen AG Philips Pensionskasse AG Victoria-Volksbanken Pensionskassen AG Porsche Pensionskasse AG Shell Austria Pensionskasse AG Siemens Pensionskasse AG Sozialversicherungspensionskasse AG Unilever Pensionskasse AG Wirtschaftskammern Pensionskasse AG Wüstenrot Pensionskasse AG Die Pensionskassen verwalten treuhändisch das Vermögen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG). Als Sondervermögen ist es im Fall des Konkurses der Pensionskasse geschützt. Im Berichtsjahr verwalteten die Pensionskassen in Summe 120 Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG), wovon 16 auf die betrieblichen Pensionskassen entfielen. In jeder VRG müssen aus versicherungsmathematischen Erwägungen mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte zusammengefasst sein. KonzessionsänderungenIm Jahr 2005 gab es keine Anträge auf Erteilung einer Konzession. Auch sind keine Konzessionen weggefallen.MarktanteileDer österreichische überbetriebliche Pensionskassenmarkt weist eine hohe Konzentration auf: Die drei größten Marktteilnehmer, APK-PK, ÖPAG-PK und VBV-PK, halten zusammen einen Anteil von rund zwei Drittel des Marktes. Gegenüber dem Vorjahr gab es diesbezüglich keine großen Änderungen.Betriebliche Pensionskassen wurden in erster Linie als Tochterunternehmen internationaler Konzerne gegründet. Einerseits sollen damit den Arbeitnehmern Leistungen von der „eigenen“ Pensionskasse angeboten werden können, andererseits ist dadurch auch ein größerer Einfluss der Trägerunternehmen auf die Veranlagung und die Gestaltung der Bedingungen gegeben.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG

Die Vermögensdaten beziehen sich auf die Quartalserhebungen vom 31. Dezember 2005. Daten betreffend Beiträge, Leistungen, Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung beziehen sich auf den Jahresabschluss 2004. Die Angaben betreffend die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten beruhen ebenfalls auf Quartalsdaten und geben einen vorläufigen Stand wieder. Aufgrund des Konsortialgeschäftes, d. h. dass ein Bestand von zwei Pensionskassen anteilsmäßig verwaltet werden kann, kommt es in der Darstellung zum Jahresultimo zu überhöhten Angaben. Im Kapitel Anwartschafts- und Leistungsberechtigte werden die Daten um solche Doppelzählungen bereinigt.

Vermögensentwicklung und Performance

Die Pensionskassen verwalteten im Jahr 2005 ein Vermögen von rund € 11,5 Mrd., was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um rund 13,5% bedeutet. Der Vermögenszuwachs im Jahr 2005 ist auf laufende Beitragszahlungen, Zuflüsse aus neu abgeschlossenen Pensionskassenverträgen bzw. Übertragungen, Eigenbeiträgen und eine Jahresperformance des Vermögens von durchschnittlich 11,38% zurückzuführen.Sowohl die betrieblichen, als auch die überbetrieblichen Pensionskassen konnten das Veranlagungsergebnis vom Vorjahr weiter verbessern. Das Jahr 2005 ist somit das dritte positive Jahr seit der Krise in den Jahren 2000 bis 2002. Im Durchschnitt erwirtschafteten die betrieblichen Pensionskassen eine Jahresperformance von 14,14%. Seit Beginn der Performancerechnung im Jahr 1997 erreichen betriebliche Pensionskassen jährlich im Durchschnitt 6,18%. Überbetriebliche Pensionskassen erzielten im Vorjahr ebenfalls eine zweistellige Performance in Höhe von 10,68%. Dies ergibt seit 1997 eine durchschnittliche Jahresperformance in Höhe von 4,69%.Asset AllocationGesamt betrachtet veranlagen Pensionskassen 59% in Euro-Anleihen, 1% in Non-Euro-Anleihen, 16% in Euro-Aktien, 22% in Non-Euro-Aktien und 2% in Immobilien.Aus der Grafik „Asset Allocation“ ist erkennbar, dass betriebliche Pensionskassen nach wie vor mehr Risiko eingehen als überbetriebliche Pensionskassen. Die generellen Trends sind allerdings gleichlaufend. So wird zum Beispiel das Immobiliensegment ausgebaut.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten erhöhte sich im Jahr 2005 um 6% auf rund 383.000 Personen. Auch die Anzahl der Leistungsberechtigten stieg um 8% auf rund 45.700. Seit Einführung der betrieblichen Altersvorsorge konnte das System damit kontinuierlich an Bedeutung gewinnen.In Österreich haben 11,8% der unselbständig Beschäftigten(1) eine Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge. Im Vorjahr betrug der Anteil 11%.Beiträge und LeistungenDie laufenden Beiträge pro Anwartschaftsberechtigtem betrugen im Jahr 2004 durchschnittlich € 1.336,–. 2003 lag dieser Wert noch bei € 1.400,–. Das bedeutet eine Reduktion um rund 4%. Die laufenden Pensionsleistungen betrugen im Jahr 2003 im Schnitt € 7.281,–. Der Wert im Jahr 2004 betrug durchschnittlich € 7.366,–. Nach den Jahren der Pensionskürzungen können sich die Pensionisten – statistisch gesehen – wieder über mehr Pension freuen. DeckungsrückstellungDie Deckungsrückstellung stellt das angesammelte Kapital für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dar, welches für die Berechnung der Pensionsleistungen herangezogen wird. Im Jahr 2004 wurde für jeden Anwartschaftsberechtigten im Durchschnitt eine Deckungsrückstellung von € 17.066,– gebildet. Pensionisten konnte im Schnitt eine Deckungsrückstellung von € 92.578,– zugeordnet werden. Anhand Grafik 29 ist erkennbar, dass zwischen den Jahren 1995 und 2000 Schwankungsrückstellung aufgebaut wurde. Ab dem Jahr 2001 verflacht sich die Kurve des Gesamtvermögens und rutscht im Jahr 2002 sogar deutlich unter die Kurve der Deckungsrückstellung. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite der Bilanz weniger Vermögenswerte vorhanden waren, als auf Grundlage der passivseitigen Entwicklung erforderlich waren. Eine solche Unterdeckung ist aufgrund einer gesetzlich verankerten negativen Schwankungsrückstellung grundsätzlich nur bei Leistungsberechtigten möglich. SchwankungsrückstellungBei der betrieblichen Vorsorge im beitragsorientierten System kann es durch Schwankungen im Veranlagungserfolg der Pensionskassen zu jährlichen Schwankungen der ausbezahlten Pensionsleistung kommen. Um diese Schwankungen zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten, sieht der Gesetzgeber als Ausgleichsmechanismus die Schwankungsrückstellung vor. Ist die Schwankungsrückstellung allerdings aufgrund von anhaltend schlechten Veranlagungserträgen aufgebraucht, kann es zu Pensionskürzungen kommen. Im Gegensatz zu leistungsorientierten Systemen partizipieren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte in beitragsorientierten Systemen an den Mehrerträgen von guten Veranlagungsjahren, tragen aber auch das Risiko schlechter Veranlagungsjahre.In Grafik 30 ist zu erkennen, dass die Schwankungsrückstellung im letzten Jahrzehnt kontinuierlich aufgebaut wurde. Mit dem Einbruch auf den Kapitalmärkten wurde allerdings diese Reserve in den Jahren 2000 bis 2002 rasch aufgebraucht. Eine allfällige Pensionskürzung ist aus dieser Grafik allerdings nicht unmittelbar ableitbar. Negativ kann diese Rückstellung grundsätzlich nur für Leistungsbezieher bilanziert werden. Viele Pensionskassen haben diesen Rahmen von bis zu minus 5% der Bemessungsgrundlage ausgenutzt, um Pensionskürzungen abzufedern. Aufgabe der Pensionskassen ist es nun nicht nur, die Lücke zu schließen, sondern darüber hinaus auch wieder Schwankungsrückstellung aufzubauen.

EXKURS: AUFTEILUNG DES VERANLAGUNGSERGEBNISSES

Die Schwankungsrückstellung wird aus dem Teil der Verzinsung dotiert, der über den laut Geschäftsplan der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft rechnungsmäßigen Überschuss hinausgeht. Der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss gibt den durchschnittlichen erwarteten Veranlagungsertrag an. Gemäß Rechnungsparameterverordnung, die auf Pensionskassenverträge anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden, kann der Rechnungszins maximal 3,5% betragen. Der rechnungsmäßige Überschuss kann mit höchstens 5,5% festgesetzt werden. Der Rechnungszins ist der Zinssatz, der der Kalkulation der zu erwartenden Leistungen bzw. der notwendigen Beiträge zugrunde gelegt ist und stellt somit einen vorweggenommenen Veranlagungsertrag dar. Die Differenz zwischen dem rechnungsmäßigen Überschuss und dem Rechnungszins wird zur Erhöhung der Deckungsrückstellung und Pensionszahlungen verwendet.Wird nun in einem Veranlagungsjahr der rechnungsmäßige Überschuss überschritten, so wird der übersteigende Teil des Veranlagungsergebnisses der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben. In Jahren, in denen der Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss nicht erreicht wird, wird der fehlende Teil aus der Schwankungsrückstellung entnommen.Im Durchschnitt lag der Veranlagungsertrag einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Jahr 2005 über dem rechnungsmäßigen Überschuss. Diese Überperformance wird daher der Schwankungsrückstellung zugewiesen und dient als Ausgleich für zukünftige Mindererträge. Bei einer Performance von rund 11,38% können daher im Normalfall rund 5,88% der Performance der Schwankungsrückstellung zugeführt werden. Aufzulösen ist die Schwankungsrückstellung dann, wenn entweder der Rechnungszins nicht erreicht wird, oder wenn die Schwankungsrückstellung 25% des Vermögens der Deckungsrückstellung übersteigt (nähere Informationen dazu finden Sie auf der FMA-Website: www.fma.gv.at). Aktuell gibt es in keiner VRG eine voll aufgefüllte Schwankungsrückstellung. Eine Performance in Höhe von 11,38% führt daher nicht automatisch zu einer Erhöhung der Pension. Der Vorstand der Pensionskasse kann beschließen, die Pensionen anzupassen, er könnte allerdings auch eine Beibehaltung der Leistungshöhe beschließen. In Einzelfällen sind noch Lücken bei der Schwankungsrückstellung abzubauen.

Laufende Aufsicht und  Prüfungstätigkeit

Eine wichtige Aufgabe der Aufsichtstätigkeit ist die laufende Analyse der Entwicklungen auf dem Pensionskassenmarkt. Die FMA überprüft quartalsweise die Einhaltung der Veranlagungsbestimmungen und die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Die Geschäftspläne, die das Grundgerüst einer jeden VRG darstellen, werden geprüft und per Bescheid genehmigt. Gründungen neuer Pensionskassen und Verschmelzungen werden ebenfalls genau geprüft und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die FMA. Weiters wurden im Berichtsjahr bei drei Pensionskassen Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt. Prüfungsschwerpunkte waren die Einhaltung des Geschäftsplanes, die EDV-technische Umsetzung der Geschäftspläne, die Führung der Pensionskonten, die Einhaltung der Informationspflichten an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften, die ordnungsgemäße Zuordnung der Vermögenswerte, die Qualität und Dokumentation des Prozesses der Managerauswahl, sowie die interne Revision. Das Instrument der Vor-Ort-Prüfung, das sich bei Banken und Versicherungsunternehmen seit Jahren bewährt, wird damit seit Gründung der FMA auch auf Pensionskassen angewandt und laufend weiter ausgebaut. Zusätzlich zu den Vor-Ort-Prüfungen führt die FMA Firmenbesuche und Managementgespräche bei den Pensionskassen durch. Firmenbesuche oder Managementgespräche werden in der Regel jährlich mit allen Unternehmen geführt. Bei diesen Gesprächen werden mit den Vorständen aktuelle wirtschaftliche und aufsichtsrechtliche Fragen besprochen. Bei Firmenbesuchen werden konkrete Themen detaillierter diskutiert. Ein Schwerpunkt ist der analysierte Jahresabschluss und die sich daraus ergebenden Fragen. Hier können auch die im Unternehmen verantwortlichen Personen beigezogen werden.

Novelle des Pensionskassengesetzes

Ein Kommentar zu „Novelle des Pensionskassengesetzes

  • 4. Dezember 2015 um 20:21
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